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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Januar 2019

Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen, Schrotten, Wertstoffen, deklassierten Stahlprodukten, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der FMT Fazio Metal Trade GmbH ( „FMT“).

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich 
1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen, Schrotten, Wertstoffen, deklassierten Stahlprodukten, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der FMT Fazio Metal Trade GmbH, gelten für den Einkauf von Rohstoffen, Schrotten, Wertstoffen, deklassierten Stahlprodukten, Abfällen und ähnlichen Materialien ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB Rohstoffe abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit die FMT diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AEB Rohstoffe gelten auch dann, wenn FMT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB Rohstoffe abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung an den Lieferanten vorbehaltlos ausführt. 
2. Diese AEB Rohstoffe gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
3. Diese AEB Rohstoffe gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten und ersetzen ggf. anders lautende, frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufsbedingungen von FMT. 
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB Rohstoffe. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der FMT maßgebend. 

II. Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen 
1. Angebote des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch FMT als angenommen. 
2. Die in der Bestellung bzw. im Einkaufsvertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung „frei Empfangsstelle“. 
3. Die Rechnungslegung durch den Lieferanten bzw. Gutschrifterstellung durch FMT erfolgt auf der Grundlage des Empfangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der FMT oder eines beauftragten Dritten bei Warenabnahme. 
4. Eingehende Lieferungen werden von FMT grundsätzlich unter Berücksichtigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten im Gutschriftverfahren abgerechnet. 
5. Bei Rechnungslegung durch den Lieferanten haben die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. 
6. Der Rechnung sind sämtliche Unterlagen (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen. 
7. Lieferungen, die vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht werden, ändern eine an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit nicht. 
8. Zahlungen erfolgen, sofern individuell nichts anderes vereinbart ist, am 30. bzw. letzen Tag des Folgemonats der Lieferung. 
9. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung bzw. Gutschrift auszuweisen. Ausnahmen von der Pflicht zum Umsatzsteuerausweis sind nur bei ausdrücklichem Nachweis der fehlenden Unternehmereigenschaft durch den Lieferanten möglich. Der Lieferant stellt FMT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen FMT erhoben werden. 
10. Bei Abrechnungen im Gutschriftverfahren ist der Lieferant verpflichtet, seine Unternehmereigenschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der FMT durch vorherige Vorlage einer geeigneten Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich vorzulegen. 

III. Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass FMT zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert. 

B. Ausführung der Lieferung 

I. Lieferfristen, Liefertermine 

1. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend. 
2. Der Lieferant ist verpflichtet, FMT unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können. 
3. Der Lieferant hat FMT über einen Lieferverzug von Vorlieferanten oder Subunternehmern unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Termin- oder Fristüberschreitung ist in diesem Falle nicht gerechtfertigt. 
4. Bei Lieferverzug stehen FMT die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist FMT berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. 
5. Der Lieferant muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von FMT schriftlich, telefonisch oder in anderer geeigneter Form (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden. 
6. Wird FMT in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann FMT den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen FMT zustehen. 

II. Abwicklung der Lieferung 
1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt FMT die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch FMT keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von FMT. Der Lieferant hat sich den Empfang durch FMT schriftlich bestätigen zu lassen. 
2. Ist eine Verwiegung notwendig, so ist das Gewicht maßgebend, das auf geeichten Waagen an der Empfangsstelle festgestellt wurde. 
3. Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere soweit sie die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betreffen, sind einzuhalten. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden. 
4. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, FMT die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Lieferanten zu übergeben und zu übereignen. 
5. Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant stellt FMT frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen FMT erhoben werden. 
6. Gibt der Lieferant Erklärungen über den Ursprung der Ware ab, ist er verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche Bestätigungen beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, ist der Lieferant verpflichtet, einen FMT dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und FMT von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. 
7. Die Beförderung sowie Einfuhr der von FMT bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist FMT berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen, auch soweit es sich um eine Beförderung auf dem Betriebsgelände der FMT oder der Empfangsstelle handelt. 
8. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dem Betriebsgelände der FMT tätig sind, haben die Anordnungen der FMT und die Bestimmungen der Betriebsordnung der FMT sowie die bei FMT anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstige Vorschriften einzuhalten. Innerhalb der Betriebe der FMT dürfen Gefahrstoffe nur nach Abstimmung mit FMT eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. 
9. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden. 

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang 
1. Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des Lieferanten. 
2. Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an FMT bzw. einen von FMT benannten Dritten an der Empfangsstelle. 

IV. Mängelansprüche 
1. FMT bzw. der beauftragte Dritte ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen. FMT bzw. der beauftragte Dritte ist lediglich verpflichtet, eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung an der Empfangsstelle oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch FMT - bzw. durch den Abnehmer der FMT - beim Lieferanten eingeht. In diesem Fall verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 
2. Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen FMT ungekürzt zu; in jedem Fall ist FMT berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt. 
3. FMT ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware. 
5. Die FMT bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden dem Lieferanten als Weigerkosten berechnet; ferner trägt der Lieferant insbesondere Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen. 
6. Beim Auffinden von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern oder Belastungen mit Radioaktivität in der gelieferten Ware gehen sämtliche Kosten, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant für evtl. hieraus entstehende Sach- und Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet. Weiterhin kann FMT den Lieferanten mit einer Fundprämie belasten. Der Lieferant stellt FMT von Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vom Lieferanten mitgelieferten Störstoffe erhoben werden, frei. 

V. Kölner Abkommen, Freiheit von Radioaktivität und ionisierender Strahlung 
1. Der Lieferant erklärt mit der Anlieferung der Ware, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen sowie sonstigen umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen ist sowie frei von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht. FMT ist berechtigt, die Annahme von Lieferungen, in denen die oben genannten Störstoffe bzw. Strahlungsbelastungen gefunden wurden, zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Lieferanten zu benachrichtigen. 
2. Der Lieferant hat FMT bei der Neuaufnahme von Lieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben:
„Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Schrott liefern werden, der zuvor von uns mit eigenen Messgeräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Daher können wir im Voraus für jede im Laufe des Jahres anfallende Lieferung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Schrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt. 
Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen zu liefernden Schrotts auf Freiheit von ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt, hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Schrott mit eigenen Messgeräten sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Schrott frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt. 
Bei Schrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthalten wird, dass der zu liefernde Schrott aufgrund einer Prüfung mit eigenen Messgeräten frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt." 
3. Der Lieferant hat FMT bei der Neuaufnahme von Lieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben: 
“Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Schrott liefern werden, der zuvor von uns auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Daher können wir im Voraus für jede im Laufe des Jahres .... anfallende Lieferung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Schrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. 
Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen zu liefernden Schrotts auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Schrott sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. 
Bei Schrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthalten wird, dass der zu liefernde Schrott aufgrund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist." 
4. FMT ist berechtigt, für jede Tonne gelieferten Schrott die im „Kölner Abkommen (neu)“ jeweils vereinbarte Versicherungsprämie, die die Versicherungssteuer enthält, zu Lasten des Lieferanten zu verrechnen. 
5. Schrott aus delaborierter Munition darf auch bei Vorliegen der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung nur nach vorheriger Vereinbarung mit FMT geliefert werden. 
6. Die Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) der jeweiligen Bundesländer in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieser AEB Rohstoffe. 

VI. Produkthaftung – Freistellung 
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, FMT von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 
2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von FMT durchgeführten Maßnahmen ergeben. 

D. Sonstiges 

I. Kündigung / Rücktritt 

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 
a. eine für die Durchführung des Vertrages notwendige behördliche Genehmigung nicht erteilt bzw. widerrufen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine behördliche Genehmigungen mit Auflagen versehen ist, denen eine der Parteien nur mit unangemessen hohem Aufwand nachkommen kann 
b. die Durchführung der im Vertrag beschriebenen Leistungen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen oder durch die Anordnung einer Behörde nicht mehr zulässig ist oder untersagt wird, 
c. über das Vermögen einer Partei die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird und ein Insolvenzeröffnungsgrund besteht 
d. eine der Parteien wesentliche Pflichten (z.B. durch Nichtzahlung, mangelhafte Lieferung etc.) nachhaltig verletzt und diesen Pflichten auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nur in unwesentlichen Teilen nachkommt 
e. die von FMT beantragte Warenkreditversicherung zur Forderungsabsicherung aus Gründen, die FMT nicht zu vertreten hat, nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt, bzw. während der Vertragslaufzeit widerrufen wird.  
2. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Käufers beruht, ist FMT zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf. 

II. Geheimhaltung 
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen FMT und dem Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. 
2. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der FMT mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben. 

III. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte 
1. Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der FMT berechtigt, seine Forderungen gegen die FMT abzutreten. 
2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen FMT in gesetzlichem Umfang zu. 

IV. Rechtsnachfolge, Subunternehmer 
1. FMT ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung ohne gesonderte Zustimmung des Lieferanten an ein Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu übertragen, soweit es sich hierbei um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt. 
2. FMT ist weiterhin berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. 
3. FMT ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AEB Rohstoffe auf FMT beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.  

V. Änderungsvorbehalt 
Änderungen dieser AEB Rohstoffe werden dem Lieferanten schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn er den geänderten AEB Rohstoffe nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Lieferant wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AEB Rohstoffe fort. 

VI. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. 

VII. Ergänzende Geltung weiterer Bestimmungen 
Für den Einkauf von Ne-Metallen gelten ergänzend die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils neuesten Fassung. 

VIII. Gerichtsstand 
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von FMT. FMT ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Lieferanten geltend zu machen. 

IX. Salvatorische Klausel 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AEB Rohstoffe im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.



Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand Januar 2019

Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Rohstoffen, Schrotten, Wertstoffen, deklassierten Stahlprodukten, Abfällen und ähnlichen Materialien („AVB Rohstoffe“) der FMT Fazio Metal Trade GmbH (“FMT“) 

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich 
1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Rohstoffen, Schrotten, Wertstoffen, deklassierten Stahlprodukten, Abfällen und ähnlichen Materialien („AVB Rohstoffe“) der FMT Fazio Metal Trade GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB Rohstoffe abweichende Bedingungen des Kunden erkennt FMT nicht an – es sei denn, FMT stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zu. Diese AVB Rohstoffe gelten auch dann, wenn FMT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB Rohstoffe abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 
2. Diese AVB Rohstoffe gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
3. Diese AVB Rohstoffe gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und ersetzen ggf. anders lautende, frühere AVB Rohstoffe oder AGB von FMT. 
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB Rohstoffe. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von FMT maßgebend. 
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber FMT abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

II. Vertragsabschluss 
1. Angebote von FMT sind freibleibend und unverbindlich. 
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist FMT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen. 
3. Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung (mündlich oder schriftlich) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. 

III. Zahlungsbedingungen 
1. Es gelten die Preise von FMT „ab Lagerstelle“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 
2. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zulässig. 
3. Von FMT in Rechnung gestellte Beträge bzw. erhaltene Gutschriften sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Sofern Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese unmittelbar nach Erhalt der Lieferung zu stellen. 
4. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren / -Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. 
5. Gerät der Kunde mit mehr als einer Verbindlichkeit in Verzug, sind die gesamten Forderungen sofort fällig. 
6. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, ist FMT zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf. 

IV. Sicherheiten 
FMT hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. 

V. Datenschutz 
Der Kunde ist damit einverstanden, dass FMT zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barzahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert. 

VI. Eigentumsvorbehalt 
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der FMT gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung bzgl. der vertragsgegenständlichen Materialien (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) (nachfolgend die „Gesicherten Forderungen“). 
2. Die von der FMT an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Gesicherten Forderungen Eigentum der FMT. Ein Rücktritt vom Vertrag ist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher. 
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. 
4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der FMT als Hersteller erfolgt und FMT unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei FMT eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an FMT. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, FMT, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der FMT an der Vorbehaltsware entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die die Abtretung annehmende FMT ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. FMT ermächtigt den Kunde widerruflich, die an FMT abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. FMT darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der FMT hinweisen und FMT hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, FMT die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 
7. FMT wird die Vorbehaltsware sowie an ihre Stelle tretende Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 10 % übersteigt.  
8. Tritt FMT bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist FMT berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

B. Ausführung der Lieferung 

I. Lieferfristen, Liefertermine 

1. Liefer- und Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung von FMT. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 
2. Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten, wie z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist FMT berechtigt, Lieferfristen und -termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. 
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. 
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die FMT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Maschinenbruch und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände, auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von FMT eintreten – hat FMT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen FMT nach freiem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann FMT sich nur dann berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat. 
5. Wenn die Behinderung i. S. d. Abs. 4 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird FMT von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 
6. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er FMT eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 
7. Der Eintritt des Lieferverzugs bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung durch den Kunden. 
8. FMT ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. 

II. Maß, Gewicht, Güte 
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf den geeichten Waagen von FMT bzw. beauftragter Dritter festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden anteilig auf diese verteilt. 

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang 
1. Die Lieferung erfolgt ab Lagerstelle der FMT bzw. des beauftragten Dritten, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist FMT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eventuell entstehende Kosten trägt der Kunde. 
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle auf den Kunden über. 
3. Auf Verlangen des Kunden wird FMT eine Transportversicherung oder sonst geeignete Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die vertragliche Leistung möglichst abzusichern. 

IV. Mängelansprüche 
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. FMT haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. 
2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 
3. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, ist FMT nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. FMT kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verzögert sich die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus Gründen, die FMT zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen endgültig fehl, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe des Abschnitts C. 
4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde FMT einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach der Lieferung oder Leistung entdeckt werden können, sind FMT unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Ablieferung, mitzuteilen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. 
5. Der Kunde hat FMT bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von FMT zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen kann FMT dem Kunden die Fracht- und Umschlagskosten sowie den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen. 
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material geliefert worden sind - z. B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 
7. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. 
8. Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen FMT sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu FMT obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. 

C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen 

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet FMT unbeschränkt: 
a) Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch FMT, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen, 
b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und 
c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit FMT den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat. 
2. Im Übrigen haftet FMT im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt. 
3. Eine weitergehende Haftung von FMT auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. 

D. Sonstiges 

I. Kündigung / Rücktritt 
1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 
a. eine für die Durchführung des Vertrages notwendige behördliche Genehmigung nicht erteilt bzw. widerrufen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine behördliche Genehmigungen mit Auflagen versehen ist, denen eine der Parteien nur mit unangemessen hohem Aufwand nachkommen kann 
b. die Durchführung der im Vertrag beschriebenen Leistungen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen oder durch die Anordnung einer Behörde nicht mehr zulässig ist oder untersagt wird, 
c. über das Vermögen einer Partei die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird und ein Insolvenzeröffnungsgrund besteht 
d. eine der Parteien wesentliche Pflichten (z.B. durch Nichtzahlung, mangelhafte Lieferung etc.) nachhaltig verletzt und diesen Pflichten auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nur in unwesentlichen Teilen nachkommt 
e. die von FMT beantragte Warenkreditversicherung zur Forderungsabsicherung aus Gründen, die FMT nicht zu vertreten hat, nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt, bzw. während der Vertragslaufzeit widerrufen wird.  
2. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Käufers beruht, ist FMT zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf. 

II. Ausfuhrnachweis 
Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde FMT den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen. 

III. Geheimhaltung 
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen FMT und dem Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. 
2. Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der FMT mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben. 

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte 
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

V. Rechtsnachfolge, Subunternehmer 
1. FMT ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung ohne gesonderte Zustimmung des Kunden an ein Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu übertragen, soweit es sich hierbei um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt. 
2. FMT ist weiterhin berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. 
3. FMT ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AVB Rohstoffe auf FMT beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten. 

VI. Änderungsvorbehalt 
Änderungen dieser AVB Rohstoffe werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderten AVB Rohstoffe nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Käufer wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AVB Rohstoffe fort. 

VII. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. 

VIII. Ergänzende Geltung weiterer Bestimmungen 
Für den Verkauf von NE-Metallen gelten ergänzend die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils neusten Fassung. 

IX. Gerichtsstand 
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von FMT. FMT ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Kunden geltend zu machen. 

X. Salvatorische Klausel 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB Rohstoffe nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AVB Rohstoffe im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AVB Rohstoffe unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

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